Falsche Stellung des Genetivs hinter dem (scheinbaren) Umstande rührt oft von einem teilweise berechtigten Gefühle her, daß nämlich die präpositionale Wendung kein Umstand im eigentlichen Sinne mehr ist, sondern nur mit dem Zeitwort zusammen als ein einheitlicher Prädikatsbegriff verständlich werden kann. Aber wie sie nach § 35 z. B. die Substantivierung: die Inanklagezustandversetzung des Kabinetts verbietet, so ist trotzdem auch die Form: die Versetzung in Anklagezustand des Kabinetts unzulässig, weil nicht nur der Genetiv falsch gestellt, sondern auch der einheitliche Verbalbegriff nur halb//1 Um ein untrügliches Mittel zu haben, in welchem Umfange eine Wendung, substantiviert werden muß, um es vollständig zu sein, braucht man nur die Probe zu machen, ob die Wendung auch ohne den (scheinbaren) Umstand innerhalb desselben Begriffsgebietes verständlich sei. Ist das der Fall, so darf nur der eigentliche Verbalbegriff, ist das nicht der Fall, so muß zugleich der (scheinbare) Umstand mit substantiviert werden. Es ist nun nicht der Fall z. B. bei der Erklärung aller Deutschen, ... der Stadt Königshütte, worunter man nur eine von diesen abgegebene Erklärung verstehen würde, auch nicht bei der Stellung des Admirals, worunter man die Stellung, die er einnimmt, begreift. — Dagegen ist z. B. allein verständlich die Ernennung, die Wahl jemandes, so daß denn auch wie neben den Verben, so neben den Substantiven selbständig stehn kann: Die Wahl Napoleons zum 1. Konsul, die Ernennung Napoleons zum Vorsitzenden.// substantiviert ist. Gleich falsch wird gesagt: die Stellung zur Disposition des Admirals v. K. (statt etwa: die einstweilige Dienstenthebung), die im Jahre 1871 erfolgte Erklärung der Stadt Königshütte, Kreis Beuthen, in Belagerungszustand (statt: die Erklärung des Belagerungszustandes über die Stadt), ein Spiegelbild im kleinen der Gebiete, die Verkehr mit der Stadt haben (statt: Sp. der Gebiete im kl.).
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