Außerdem verbindet man voll (nie voller) auch mit dem Verhältniswort von, freilich im allgemeinen nur unter folgenden Bedingungen: 1. wenn ein artikel- und attributloses Hauptwort dem regierenden voll vorangestellt oder durch ein dazwischentretendes Zeitwort davon getrennt wird, so daß es sonst ohne jegliches Zeichen der Zusammengehörigkeit in der Luft schweben würde: ein Jüngling, dessen Herz von Liebe voll ist; Primula, die heute abend voll ist von Reminiszenzen (Spielhagen), neben: Die, welche voll sind des heiligen Geistes tätiger Menschenliebe (Ders.). — 2. wenn voll (sein) viel sagend = ganz erfüllt, noch satt, über- $Seite 180$ sättigt (sein) steht und so natürlich gleich der Leideform von neben sich fordert: Alles war noch voll von dem Besuche. — 3. wenn ein substantivisches, besonders persönliches Fürwort davon abhängt: voll von ihnen, voll von jenen, — Die Blumen, von denen alles voll lag. Dagegen kann ein Substantivum mit adjektivischem Fürwort vor sich auch im Genetiv steht, ja indem voll dann nachtritt, ist das sogar das gewöhnliche; also: voll von diesen Lobsprüchen und auch: voll dieser Lobsprüche, gewöhnlicher aber: deines Ruhmes und deines Preises voll, und nur selten: voll ihrer Liebe. — 4. tritt die Präposition von auch sonst noch oft ein, wo die anderen Fügungen neben voll oder voller möglich wären, z. B. um das Zusammentreffen zweier Genetive zu vermeiden oder sonst einen Mißklang, ja auch ohne besonderen Grund; nur daß die Präposition, zumal im gewöhnlichen Stile, überwiege und die Form voller nicht gewählt genug sei, ist eine falsche Meinung. Fehlerhaft ist die namentlich bei P. Richter beliebte Fügung mit dem 4. Falle (der Kopf voll blondes Haar, die Achseln voll dünne Kirschblüten); und besser wird — wenigstens für die heutige Schriftsprache — auch die mit dem Dative gemieden, die sich nicht minder bei P. Richter findet und jetzt namentlich bei artikellosen, mit einem Adjektivattribut versehenen Substantiven immer häufiger wird, in der Art, wie ja auch sonst um ein Zeichen der Zugehörigkeit Verlegenen (§ 157 und 241) gerade dieser Fall herhalten muß: eine keine voll Gems- und Rehfellen: ein Kasten voll weißem gelöschtem Kalke; voll Geheimnissen (H. Federer), gar ganz unebenmäßig: ein Gemach voll farbigen Glanzes, zauberhaftem Leuchten (Ad. Gerhard).
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